Badeordnung
Badeordnung
Hotel Stäfeli****
Liebe Badenixen!
Mit dem Buchen eines Zimmers schließen Sie mit dem Stäfeli einen Badebesuchsvertrag ab und anerkennen damit die folgende Badeordnung rechtsverbindlich als Vertragsinhalt.
1.Pflichten der Badeanlage
1.1. Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Wir im Stäfeli ermöglichen den Gästen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder dem Stäfeli noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die
Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanlage gehörende Dritte.
(4) Das Stäfeli übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.
1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Wir im Stäfeli sind gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wir im Stäfeli behalten uns vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(3) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet. Ausgenommen sind Diensthunde der Polizei und der Rettungsdienste sowie Blinden-, Assistenz- und Partnerhunde, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanlage steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanlage alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanlage bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanlage von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanlage umgehend die Benützung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
(3) Der Badegast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Wir im Stäfeli kontrollieren im Rahmen des Zumutbaren mit Hilfe ihres zuständigen Personals die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanlage aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls des Geländes verwiesen werden.
1.5. Hilfe bei Unfällen
Die Mitarbeiter im Stäfeli leiten bei einem Unfall im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. Erste Hilfe Materialien stehen im Bedarfsfall zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten. Unfälle sind in jedem Fall dem Personal zu melden.
1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird uns im Stäfeli, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen glaubhaft gemacht, ist die Badeanlage mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden.
1.7. Keine Möglichkeit zur Beaufsichtigung Minderjähriger, Unmündiger, Behinderter und Nichtschwimmer
(1) Die Betreiber des Stäfeli und damit sein Personal sind weder in der Lage noch dazu verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich und geistig beeinträchtigte Personen und Nichtschwimmer/innen zu beaufsichtigen.
(2) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer/innen und Menschen mit Beeinträchtigungen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die Erziehungsberechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts-, Betreuungs- oder Pflegepersonen) entsprechen zu sorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das
Gelände des Bäderbetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
(4) Nichtschwimmer und Kinder bis 10 Jahren dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson die Badeanstalt betreten. Ab dem vollendeten 10 Lebensjahr dürfen unmündige Minderjährige nur mit einer schriftlichen Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten die Badeanlage betreten.
1.8. Haftung des Stäfeli
(1) Wir im Stäfeli haften nur für solche Schäden, die es oder ihr Personal dem Badegast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenständen an Dritten.
(2) Wir im Stäfeli haften nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw.
höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benützungsregeln (z.B. für den Wasserfalloder die Gegenstromanlage.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3.Abs.2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Das Stäfeli ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schäden (z.B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
(4) Bitte keine Wertgegenstände (Handy, Geldbörse udgl.) unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Diebstahl und Verlust wird keine Haftung übernommen.
2.Pflichten der Gäste
2.1. Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen
(1) Für die Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer und behinderte Personen, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechendes Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen. Minderjährige bis 10 Jahre müssen von einer verantwortlichen Person begleitet werden.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das Gelände der Badeanlage nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und
Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten.
2.2. Anweisungen des Personals im Stäfeli
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals des Stäfelis uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Badegast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen
(z.B. Wasserfall, Gegenstromanlage, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs.2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.
2.5. Hygienebestimmungen
(1) Die Badegäste sind in der gesamten Badeanlage zur größten Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(2) Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu benutzen.
(3) Die Badeanlage darf nicht mit ansteckenden Krankheiten besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
(6) Abfälle (Flaschen, Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehälter zu entsorgen.
2.6. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Jeder Badegast ist vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplantschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
(4) Die in öffentlichen Einrichtungen üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sexuellen oder intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteten Zahlung) sowie Strafanzeige geahndet werden.
(5) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens verboten.
2.8. Benützung von Becken, Geräten etc.
(1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserfall) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, es besteht besondere Aufsichtspflicht für Minderjährige.
(3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.
2.9. Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, verwendet werden.
(2) Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen udgl. nicht gestattet - im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden.
(3) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten.
2.10. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertgegenstände sind, wenn die Möglichkeit besteht im Zimmer zulassen.
Für Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad, insbesondere auch im Hinblick für Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird.
2.11. Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung des Stäfelis sofort zu melden.
(2) Jeder Badegast ist verpflichtet, die notwendige erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten.
2.12. Verzehr von Speisen, Alkohol und Getränken
(1) Speisen und Getränke dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen verzehrt werden.
(2) Die Benützung von Glasware ist im Barfußbereich untersagt.
2.13. Sonstiges
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Eigentümers.
(2) Rauchen ist nur in den außen Bereichen zulässig.
Stand: August 2018

